Satzung von 2022

1.    NAME, SITZ, GLIEDERUNG UND AUFGABEN

1.1. Name, Sitz und Gliederung

1.1.1.          Der Verein führt den Namen "Bezirksverband Oberbayern im BSB e.V.". Er ist die freiwillige Vereinigung von Schachvereinen und Schachabteilungen von Vereinen in Oberbayern.

1.1.2.          Der Verein hat seinen Sitz in Rosenheim. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

1.1.3.          Der Verband ist in Kreise gegliedert (3.1.1. ).

1.1.4.          Der Verband gehört dem BSB und der BSJ an.

1.2. Aufgaben

1.2.1.          Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

1.2.2.          Zweck des Verbandes ist die Förderung und Pflege des Schachspiels.

1.2.3.          Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

                   Abhaltung von geordneten Schachturnieren,

                   Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, etc.

1.2.4.          Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

1.2.5.          Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

1.2.6.          Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

1.2.7.          Der Verband ist politisch und konfessionell neutral.

2.    MITGLIEDSCHAFT

2.1. Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Verbandes kann jeder Schachverein und jede Schachabteilung in Oberbayern werden. Voraussetzung ist die Mitgliedschaft beim BSB und beim Bayerischen Landes-Sportverband BLSV e.V.

 

 

2.2. Austritt

2.2.1.          Will ein Verein austreten, so hat er dies unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres gegenüber dem 1. Vorsitzenden des Verbandes schriftlich zu erklären.

2.2.2.          Der Verein hat dem Verband durch Vorlage des Protokolls und seiner Satzung den Nachweis über die Gültigkeit des Beschlusses zu erbringen, der den Austritt zum Gegenstand hat.

2.3. Ausschluss

2.3.1.          Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss einen Verein ausschließen, wenn dieser die ihm gegenüber dem Vorstand obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt, sich schwere Verstöße gegen die Verbandssatzung zuschulden kommen lässt oder Beschlüsse des Verbandes oder des zuständigen Kreises nicht beachtet.

2.3.2.          Der Leiter eines Kreises hat das Recht, den Ausschluss eines Vereines seines Kreises zu beantragen.

2.4. Form des Ausschlusses und Rechtsmittel

2.4.1.          Der Ausschluss ist dem Verein durch "Einschreiben" mitzuteilen.

2.4.2.          Der Verein kann binnen eines Monats nach Zustellung (Poststempel maßgebend) beim 1. Vorsitzenden schriftlich Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

2.4.3.          Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in letzter Instanz.

2.4.4.          Die Kreise haben das Recht, bei Ablehnung ihres Antrages nach 2.3.2. innerhalb eines Monats ebenfalls die Mitgliederversammlung anzurufen.

2.5. Wiederaufnahme

2.5.1.          Über den Wiederaufnahmeantrag eines rechtskräftig ausgeschlossenen Vereins entscheidet nach Anhören des Antragstellers diejenige Instanz, welche den Ausschluss rechtskräftig beschlossen hat.

2.5.2.          Ist dies der Vorstand, so kann der Antragsteller, falls sein Antrag abgelehnt wird, binnen einer Frist von 2 Wochen beim 1. Vorsitzenden gegen diese Entscheidung Einspruch einlegen. Über diesen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in letzter Instanz.

2.6. Einzelmitgliedschaft

Die Bestimmungen der 2.1. - 2.5.2 gelten sinngemäß für Einzelpersonen.

2.7. Beiträge

2.7.1.          Die Vereine haben Beiträge an den BSB und den Bezirksverband nach Maßgabe der durch diese getroffenen Bestimmungen zu entrichten.

2.7.2.          Der Verband kann durch Mitgliederversammlungsbeschluss Sonderumlagen erheben, falls die Verbandsbelange es erfordern.

2.7.3.          Fördernde Einzelmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe vom Vorstand beschlossen wird.

2.8. Ordnungsmaßnahmen

2.8.1.          Gegen einen Verein oder ein Mitglied eines Vereins können bei Verstößen gegen Grundsätze der geschriebenen und ungeschriebenen Sportgesetze Ordnungs-maßnahmen verhängt werden

2.8.2.          Als Ordnungsmaßnahmen sind zulässig:

  • Verwarnung
  • Aberkennung von Punkten
  • Versetzung in eine niedrigere Spielklasse
  • Geldbuße bis 500 EURO
  • Funktions- bzw. Spielverbot auf Zeit und Dauer

2.8.3.          Die Ordnungsmaßnahmen können auch nebeneinander verhängt werden.

2.8.4.          Die Ordnungsmaßnahmen können nur verhängt werden, wenn den Verein oder das Mitglied eines Vereines ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft.

2.8.5.          Ordnungsmaßnahmen mit festem Strafrahmen dürfen gemildert oder es darf von deren Ahndung abgesehen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

3.    KREISE

3.1. Einteilung

3.1.1.          Der Verband wird verwaltungsmäßig in Kreise eingeteilt und zwar

Kreis 1 = Ingolstadt/Freising,

Kreis 2 = Inn/Chiemgau

Kreis 3 = Zugspitze

3.1.2.          Das Gebiet der Kreise wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3.2. Kreiswechsel von Vereinen

Auf Antrag kann ein Verein einem anderen Kreis als dem, dem er nach 3.1. angehört, eingegliedert werden, wenn die Vorstandschaften der beteiligten Kreise zustimmen. Stimmt ein Kreis nicht zu, so kann der Verein die Entscheidung des erweiterten Vorstandes anrufen. Dieser entscheidet endgültig.

3.3. Zugehörigkeit der Kreise

3.3.1.          Die Kreise sind Teile des Verbandes und an die Satzung sowie an die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden. Die Kreise haben für ihren Aufgabenbereich die Pflicht der Selbstverwaltung. Sie geben sich jeweils eine eigene Satzung, die der Satzung des Bezirksverbandes nicht widersprechen darf.

3.3.2           Satzungen und Satzungsänderungen sind dem Bezirksverband vorzulegen. Der Bezirksverband kann Änderungen und Ergänzungen verlangen, soweit die Satzung den Interessen des Bezirksverbandes oder seinen Zielen zuwiderläuft.

4.    ORGANE DES VERBANDES

4.1. Organe des Verbandes sind:

4.1.1.          der Vorstand

4.1.2.          der erweiterte Vorstand

4.1.3.          die Mitgliederversammlung

4.1.4.          Der Vorstand ist berechtigt, Beauftragte, Ausschüsse, Kommissionen und Arbeitskreise mit einem konkreten Auftrag einzusetzen. Beauftragte Personen oder Mitglieder von Ausschüssen, Kommissionen und Arbeitskreisen gehören in dieser Funktion nicht dem Vorstand bzw. dem erweiterten Vorstand an.

4.2. Vorstand

4.2.1.          Der Vorstand besteht aus:

                   1.Vorsitzender

                   2. Vorsitzender (zugleich Referent für Freizeit- und Breitenschach)

                   Kassier

                   Schriftführer

                   1. Spielleiter

                   2. Spielleiter

                   1. Jugendleiter

                   2. Jugendleiter

                   Damenwartin

                   DWZ – Sachbearbeiter

                   Referent für Mitgliedererfassung

                   Webmaster

                   Jugendsprecher

                   Referent für Seniorenschach

                   Referent für Pressearbeit                   

4.2.2.          Die Vereinigung von 2 Funktionen in einer Person ist zulässig.

                   Der 1. Vorsitzende darf jedoch nicht gleichzeitig Kassier sein.

4.3. Vertretungsrecht der Vorsitzenden

Vorstand des Verbandes im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2.Vorsitzende. Beide Vorstandmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.

 

4.4. Amtsdauer der Vorstandschaft

            Die Bezirksversammlung wählt in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die Mitglieder der Bezirksvorstandschaft für die Dauer von zwei Jahren. Ein Mitglied der Bezirksvorstandschaft bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

4.5. Regelwerke und Ordnungen

4.5.1.          Zwecks Erfüllen der Aufgaben und Erreichen der Ziele gem. Artikel 1 dieser Satzung gibt sich der Verein Regelwerke und Ordnungen. Die Mitgliederversammlung beschließt über diese mit einfacher Mehrheit. Erforderlichenfalls kann der Vorstand unterjährig Regelwerke und Ordnungen erstellen, über die die nächste Mitgliederversammlung endgültig beschließt.

4.5.2.          Verpflichtende Regelwerke und Ordnungen sind die Turnier-, die Geschäfts- und die Finanzordnung sowie der Verhaltenskodex.

4.5.3.          Verpflichtende und weitere freiwillige Regelwerke und Ordnungen sollen in der gültigen Form auf der Vereinshomepage im Sinne von Artikel 7.4 veröffentlicht werden.

4.6. Erweiterter Vorstand

4.6.1.          Dem erweiterten Vorstand gehören die Vorstandsmitglieder, die 1. Kreisvorsitzenden und die 1. Kreisspielleiter sowie die Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden an. Die 1. Kreisvorsitzenden und die 1. Kreisspielleiter können sich durch ihre Stellvertreter vertreten lassen. Der erweiterte Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens 3 seiner Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. Er ist spätestens 6 Wochen nach gestelltem Verlangen einzuberufen.

4.6.2.          Der erweiterte Vorstand berät über wichtige Verbandsangelegenheiten und hat das Recht, bei Streitfällen aller Art Entscheidungen zu treffen. Gegen diese Entscheidungen kann Einspruch beim Vorsitzenden des BSB-Rechtsausschusses eingelegt werden.

4.7. Ordentliche Mitgliederversammlung

4.7.1.          Der Zeitpunkt der Mitgliederversammlung ist mindestens 6 Wochen vorher schriftlich den Vereinen zusammen mit der Tagesordnung mitzuteilen.

4.7.2           Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich als Präsenzveranstaltung durchzuführen. Unter besonderen Umständen kann die Bezirksvorstandschaft eine Durchführung der Mitgliederversammlung als Online-Veranstaltung vornehmen.

4.8. Tagesordnung

4.8.1.          Die Tagesordnung muss enthalten:

            Feststellung der Anwesenden und Stimmberechtigten,

Verlesung des Protokolls der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag,

Berichte der Vorstandsmitglieder, der Kreisvorsitzenden, der Kassenprüfer,

            Entlastung des Kassiers,

            Entlastung des Vorstandes und Neuwahl des Vorstandes jedes 2. Jahr,

            Verabschiedung des Haushalts für das nächste Jahr,

            Anträge und Verschiedenes.

4.8.2.          Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden 2-fach eingereicht werden. Sie sind den Vereinen schriftlich mitzuteilen.

4.9. Außerordentliche Mitgliederversammlung

4.9.1.          Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Posten des 1. Vorsitzenden mehr als 4 Monate vor Ende des Geschäftsjahres frei wird.

4.9.2.          Das gleiche gilt, wenn mindestens 2 Kreise schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangen.

4.9.3.          Im Übrigen kann der 1. Vorsitzende die außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies im Interesse des Verbandes für erforderlich hält.

4.10. Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:

4.10.1.        dem erweiterten Vorstand,

4.10.2.        den stimmberechtigten Vertretern der angeschlossenen Vereine oder Schach-abteilungen,

4.10.3.        den in 2.6. aufgeführten Einzelpersonen.

4.11. Stimmrecht

Von den Mitgliedern der Versammlung nach 4.9. sind stimmberechtigt:

1. Die anwesenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes mit je einer Stimme.

2. Jeder angeschlossene anwesende Verein mit einer Stimme für jeweils angefangene 25 gemeldete Mitglieder. Grundlage ist die letzte Mitgliederliste zum 01.01. desselben Jahres der Bezirksversammlung.

3. Einzelmitglieder haben kein direktes Stimmrecht, sie können ihre Stimme einem beliebigen Verein übertragen.

Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.

4.12. Beschlussfähigkeit

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig

4.13. Beschlussfassung

4.13.1.        Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

4.13.2.        Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit.

4.13.3.        Der Beschluss der Auflösung des Verbandes bedarf einer 3/4-Mehrheit.

4.14. Wahlen

4.14.1.        Die Wahl der Vorstandsmitglieder hat nur dann geheim zu erfolgen, wenn mehr als ein Bewerber vorhanden ist und einer der stimmberechtigten Anwesenden dies wünscht. Bei Online-Mitgliederversammlungen wird auf eine geheime Wahl verzichtet. Erhalten bei einer Wahl mehr als 2 Kandidaten Stimmen, so ist ein Kandidat im ersten Wahlgang nur dann gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Ist dies nicht der Fall, so muss eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten stattfinden, die die meisten Stimmen erhalten haben. Hier entscheidet dann die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

4.14.2.        Für die Wahl der Delegierten zum BSB-Kongress wird folgendes festgelegt: Die drei Kreisvorsitzenden sind kraft ihres Amtes Delegierte. Für die verbleibende Anzahl von Delegierten gilt: Die Vorschläge (unbegrenzt) werden mit Namen und laufenden Nummern erfasst und den anwesenden Vereinsvertretern zur Kenntnis gebracht. Die Wahl erfolgt sodann durch Stimmzettelabgabe mit Angabe der lfd. Nrn., wobei die Höchstzahl der Stimmabgabe durch die Zahl der zu wählenden Delegierten bestimmt wird.

Für die Wahl der Delegierten zur BSJ-Jugendversammlung wird festgelegt, dass der Bezirksjugendleiter kraft seines Amtes Delegierter ist. Die Wahl der übrigen Delegierten erfolgt analog zu Absatz 1, wobei die Bestimmungen der BSJ-Satzung zu beachten sind.

4.14.3.        Scheidet der 1. Vorsitzende während des Geschäftsjahres aus, so werden (unbeschadet von 4.8.1. die Verbandsgeschäfte durch den 2. Vorsitzenden wahrgenommen.

4.14.4.        Scheidet ein anderes Mitglied des Vorstands aus, so wird seine Stelle durch Beschluss des Vorstandes neu besetzt.

4.14.5.        Scheiden mehr als drei Vorstandsmitglieder aus, dann ist binnen zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Ergänzungswahl einzuberufen, falls nicht innerhalb von 3 Monaten die ordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.

4.14.6.        Für die Wahl des Jugendsprechers sind nur die Jugendsprecher der Vereine oder deren Vertreter stimmberechtigt. Sie vertreten bei der Wahl des Jugendsprechers die anwesenden Stimmen ihres Vereins.

Der Jugendsprecher muss bei der Erstwahl mindestens 14, darf aber noch nicht 20 Jahre alt sein. Wiederwahl ist zulässig, nach Überschreiten der Altersgrenze jedoch nur noch ein Mal.

Der Jugendsprecher ist auch dann wählbar, wenn er beschränkt geschäftsfähig ist und die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten schriftlich vorliegt.

5.    KASSENPRÜFUNG

Die Kassenprüfung erfolgt durch je einen Beauftragten von 2 Kreisen nach folgendem Turnus:

Zugspitze / Inn-Chiemgau

Inn-Chiemgau / Ingolstadt Freising

Ingolstadt-Freising / Zugspitze

 

6.    SCHIEDSGERICHT

6.1. Das Schiedsgericht entscheidet in den ihm nach dieser Satzung oder den Ordnungswerken des Bezirksverbandes zugewiesenen Fällen. Ferner entscheidet es über Beschwerden gegen die Entscheidungen eines Kreisverbandes in spieltechnischen Angelegenheiten und anderen Fällen, die ihm durch die Regelwerke eines Kreisverbandes als Beschwerdeinstanz zugewiesen werden.

6.2. Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen aus der Beisitzerliste, die der Vorsitzende des Schiedsgerichtes (bei Verhinderung der Stellvertreter) so auswählt, dass die Kreise möglichst gleichmäßig vertreten sind, Befangenheiten aber nach bestem Wissen ausgeschlossen sind. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes (bei Verhinderung der Stellvertreter) soll, muss aber nicht dem Schiedsgericht angehören.

6.2.1.          Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes und sein Stellvertreter werden für die Dauer von zwei Jahren von der Bezirksversammlung gewählt. Sie dürfen nicht der Bezirksvorstandschaft angehören.

6.2.2.          Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes und sein Stellvertreter müssen aus verschiedenen Schachkreisen kommen.

6.2.3.          Die Beisitzer des Schiedsgerichtes werden vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts aus einer Liste ausgewählt, zu der jeder Schachkreis mindestens drei Beisitzer mit aktuellen Kontaktdaten in ungeraden Jahren zur Bezirksversammlung schriftlich benennt. Die Beisitzer müssen Mitglieder von verschiedenen oberbayerischen Schach-Vereinen sein und dürfen nicht der Bezirksvorstandschaft und nicht dem Verein des Vorsitzenden des Schiedsgerichts oder seines Stellvertreters angehören. Die Liste wird vom Vorsitzenden des Schiedsgerichtes geführt.

6.2.4.          Kreise, die ihrer Verpflichtung zur Benennung von Beisitzern für das Schiedsgericht nicht nachkommen, zahlen € 50,-- an die Bezirkskasse. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts kann Benennungen ablehnen, wenn es in der Vergangenheit grobe Mängel bei der Mitarbeit im Schiedsgericht gab.

6.2.5.          Das Schiedsgericht erhält eventuell anfallende Kosten entsprechend der Regelung bei der Bezirksvorstandschaft erstattet.

6.3. Das Schiedsgericht entscheidet im Rahmen der FIDE-Regeln und der anzuwendenden Satzungs- und Ordnungsbestimmungen. Das Schiedsgericht darf keine Ordnungsbestimmungen außer Kraft setzen. Sofern das Schiedsgericht zu der Auffassung gelangt, dass eine Ordnungsbestimmung rechtsunwirksam ist, ist eine Entscheidung durch die Erweiterte Bezirksvorstandschaft oder durch eine (ggf. außerordentliche) Bezirksversammlung herbeizuführen.

6.4. Die Anrufung des BSB-Verbandsgericht bleibt den im Schiedsgerichtsverfahren direkt involvierten Vereinen oder Spielern oder einer mittelbar durch dieses Verfahren betroffenen dritten Seite unbenommen. Diese Anrufung muss innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung der Entscheidung erfolgen.

Der Rechtsweg zum Bundesrechtsausschuss ist ausgeschlossen, wenn zwei unmittelbar vorhergehende Schiedsgerichtsinstanzen in der Hauptsache zum selben Ergebnis gekommen sind.

Die Anrufung des Schiedsgerichts oder andere Instanzen gilt nur als fristgerecht erfolgt, wenn neben dem schriftlichen Protest die Überweisung der Protestgebühr in einer geeigneten Weise vor Ablauf der gesetzten Frist nachgewiesen wird.

Das Nähere zum Verfahren ist in den jeweiligen Ordnungswerken geregelt.

7.    SONSTIGE BESTIMMUNGEN

7.1. Protokollführung

Über jede Vorstandssitzung, Sitzung des erweiterten Vorstandes und die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. In diesem sind sämtliche Beschlüsse festzuhalten. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

7.2. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember.

7.3. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern ist der jeweilige Sitz des Verbandes.

7.4  Veröffentlichungsmedien

7.4.1           Der Verband kommuniziert über

7.4.1.1        die Verbandshomepage

7.4.1.2        E-Mail-Verteiler der Vereine und Kreise

7.4.1.3        Briefe und Fernkopie (Telefax)

7.4.2           Auftritte in sozialen Netzwerken sind zulässig, stellen jedoch keine formalen Veröffentlichungen dar.

7.5  Elektronische Datenverarbeitung und Medien, Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

7.5.1           Der Verband verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und Zweck personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus insbesondere unter Berücksichtigung von Art.2 dieser Satzung gespeichert, übermittelt und verändert.

7.5.1.1        Der Verein kann Daten elektronisch in Datenbanken zur Mitgliederverwaltung speichern, einen Internet-Auftritt pflegen und in sozialen Netzwerken aktiv sein.

7.5.1.2        Vorstandsmitgliedern werden Daten nur in dem Umfang, der zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist, zur Verfügung gestellt.

7.5.2           Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder

7.5.2.1        der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.

7.5.2.2        der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien prinzipiell zu.

7.6. Auflösung des Verbandes

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an den Bayerischen Schachbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Schlussbemerkung:

Diese neugefasste Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 05.04.2003 in Zorneding angenommen. Der Verein ist beim Amtsgericht Rosenheim ins Vereinsregister eingetragen.

Die aktuelle Fassung enthält die bei den Mitgliederversammlungen am 06.03.2010,13.04.2013,10.05.2014, 23.04.2016 und 30.04.2022 beschlossenen Änderungen.