Ermittlung der Vereinspauschale
- Die Vereine beantragen die Gewährung der Vereinspauschale bei ihrer örtlichen zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.
- Die Anträge müssen spätestens am 1. März bei der Kreisverwaltungsbehörde vorliegen. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist. Später eingehende Anträge können keine Berücksichtigung mehr finden, da alle für die Vereinspauschale zur Verfügung stehenden Fördermittel nach Maßgabe der am 1. März vorliegenden Vereinsdaten verteilt werden.
- Grundsätzlich verlangen die Sportförderrichtlinien keine formgebundene Antragstellung. Da jedoch zwingend bestimmte Angaben für die Förderung notwendig sind, können die zuständigen Stellen die Antragstellung nach einem bestimmten Formular vorsehen. Es wird empfohlen, sich bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde hiernach zu erkundigen.
- Ein Antrag muss mindestens die Angaben enthalten, nach denen das Vorliegen der allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß Abschnitt A der Richtlinien beurteilt werden kann, sowie die notwendigen Angaben für die Berechnung der Vereinspauschale.
Insbesondere sind auch die Übungsleiterlizenzen im Original beizufügen. Eine Nachreichung von Unterlagen oder spätere Ergänzung eines Antrags kann nicht akzeptiert werden. Ein unvollständiger Antrag wird nicht berücksichtigt. Es wird empfohlen, sich im Zweifelsfall rechtzeitig mit der Kreisverwaltungsbehörde ins Benehmen zu setzen, ob die Vollständigkeit des Antrags gewährleistet ist.
- Der Vereinsvorsitzende trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Antragsangaben, insbesondere dafür, dass tatsächlich alle zur Berücksichtigung vorgelegten Übungsleiterlizenzen aufgrund von Vereinbarungen tatsächlichen Einsatz im Übungsbetrieb des Vereines finden.
- Soll eine Übungsleiterlizenz in zwei Vereinen Berücksichtigung finden (je 325-fach), so hat sowohl der Verein, der die Originallizenz seinem Antrag beifügen kann, wie auch der Verein, dem diese Lizenz nicht zur Verfügung steht, auf die geteilte Anrechnung dieser Lizenz hinzuweisen und den jeweils anderen Verein, bei dem die gleiche Lizenz eingesetzt wird, in seinem Antrag zu benennen. Eine Berücksichtigung einer Übungsleiterlizenz ist höchstens in zwei Vereinen zulässig.
- Soweit ein Übungsleiter mehrere Lizenzen besitzt, die in unterschiedlichen Landkreisen zum Einsatz kommen, wird den Vereinsvorsitzenden empfohlen, die Übungsleiter darauf hinzuweisen, dass der BLSV jede gültige Lizenz auf einem getrennten Formular zur Abrechnung ausstellen soll. Dies resultiert daraus, dass mehrere Lizenzen jeweils gesondert auch in unterschiedlichen Vereinen anrechenbar sind, jedoch nach der derzeitigen Form der Übungsleiterlizenzen nur ein einziges Original für alle Lizenzen ausgestellt wird.
Soweit eine Vorlage innerhalb desselben Landkreises erfolgt, kann zunächst auf die Neuausstellung der einzelnen Lizenzen verzichtet werden.
Der BLSV wird im Rahmen der künftigen Gültigkeitsverlängerungen von Lizenzen die erforderlichen Neuausstellungen sukzessive vornehmen. - Eine abschließende Liste der anerkannten Übungsleiterlizenzen wird derzeit erstellt und in Kürze auf der Homepage des BLSV aufgenommen. Dieser Katalog wird den Kreisverwaltungsbehörden über die Regierungen übermittelt werden und Grundlage für die Abrechnung der Vereinspauschale.
- Eine Förderung ist ab dem Erreichen von 500 Mitgliedereinheiten möglich.Dabei ist unerheblich, ob die 500 Mitgliedereinheiten nur durch Mitglieder oder durch Vorlage einer Übungsleiterlizenz erreicht werden.
- Die Zahl der Kinder und Jugendlichen (bis einschl. 17 Jahre) und junge Erwachsene (bis einschließlich 26 Jahre) muss mindestens 10 % der Gesamtmitgliederzahl betragen.
Beispiele zur Berechnung der Mitgliedereinheiten
1. Beispiel: Verein A
| Erwachsene Mitglieder | 980 |
| Mitglieder bis 26 Jahre | 490 |
| Übungsleiterlizenz nur bei Verein A | 57 |
| Übungsleiterlizenz bei Verein A und einem anderen Verein | 4 |
Gesamtmitgliederzahl: 1.470 => daraus 4% = 58,8 Lizenzen können max. in die Berechnung einfließen.
Berechnung: 980 + 490*10 + (56,8*650 + 4*325) = 44.100 ME
2. Beispiel: Verein B
| Erwachsene Mitglieder | 25 |
| Mitglieder bis 26 Jahre | 3 |
| Übungsleiterlizenz nur bei Verein A | 0 |
| Übungsleiterlizenz bei Verein A und einem anderen Verein | 1 |
Gesamtmitgliederzahl: 28 => daraus 4% = 1,1 Lizenzen können max. in die Berechnung einfließen.
Berechnung: 25 + 3*10 + (1*325) = 380 ME (Bagatellgrenze von 500 ME nicht erreicht, keine Förderung)
3. Beispiel: Verein C
| Erwachsene Mitglieder | 2.000 |
| Mitglieder bis 26 Jahre | 2.000 |
| Übungsleiterlizenz nur bei Verein A | 200 |
| Übungsleiterlizenz bei Verein A und einem anderen Verein | 0 |
Gesamtmitgliederzahl: 4.000 => daraus 4% = 160 Lizenzen können max. in die Berechnung einfließen.
Berechnung: 2.000 + 2.000*10 + (160*650) = 126.000 ME